Präambel

Die Stifter und die Stifterin wollen zu einer kritische Auseinandersetzung mit der Gesellschaft ermutigen, mit dem Ziel die emanzipatorische Idee der Gleichheit Aller zu fördern. Die Stiftung soll zur Verringerung von Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und anderen Ideologien der Ungleichheit beitragen und die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus fördern.

Gleichzeitig hoffen die Stifterin und die Stifter, diese Idee dauerhaft in ihren Familien zu verankern, so dass sich auch nachfolgende Generationen für das Ziel der Stiftung engagieren.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1.     Die Stiftung führt den Namen »MONOM«.

2.     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

3.     Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.     Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2

Stiftungszweck

1.      Gemeinnützige Zwecke der Stiftung sind:

a.      Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,

b.      Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,

c.       Förderung von Kunst und Kultur,

d.      Förderung der Jugendhilfe,

e.      Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

f.        Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge,

g.       Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

2.     Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a.     die Initiierung von Vorhaben, die den in Absatz 1 beschriebenen Zwecke dienen und eine Diskussion um gesellschaftliche Teilhabe voranbringen;

b.     materielle und ideelle Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke dieser Satzung;

a.     Kooperationen mit Einrichtungen, die die Stiftungszwecke verfolgen und die steuerbegünstigte Körperschaften sind;

b.     Durchführung von Workshops, Vorträgen, Gedenkstättenreisen, Lesungen und dergleichen, die sich mit den Stiftungszwecken auseinandersetzen;

c.      Angebote für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge, zum Beispiel indem deren gesellschaftliche Teilhabe gefördert wird oder spezielle Veranstaltungsangebote gestaltet werden;

d.     die Vergabe nach öffentlich zugänglichen Richtlinien von Preisen und Stipendien an Personen oder Gruppen – z.B.Wissenschaftler/innen, Künstler/innen, Journalist/innen–, die sich in ihrer Arbeit mit den Stiftungszwecken auseinandersetzen;

e.     Herausgabe von digitalen wie analogen Medien, die sich mit der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Hilfe für rassistisch Verfolgte oder den anderen Stiftungszwecken beschäftigen.

3. Des Weiteren kann sie alle der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlichen Maßnahmen ergreifen. Die Stiftung muss ihre Stiftungszwecke nicht im jeweils gleichen Maße verwirklichen. Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Verwirklichung der Stiftungszwecke nach eigenem Ermessen und kann Schwerpunkte setzen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter/innen, ihre Rechtsnachfolger/innen und Erben sowie die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

2.    Esd arf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Die Stiftung kann eine Geschäftsstelle unterhalten.

4.    Die Stiftung darf zur Verwirklichung ihrer Stiftungszwecke Hilfspersonen gemäß § 57Absatz 1 Satz 2 AO einsetzen.

5.    Zur Verwirklichung ihrer Stiftungszwecke darf die Stiftung Zweckbetriebe betreiben.

§ 4

Stiftungsvermögen

1       Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus demStiftungsgeschäft.

2       Das Stiftungsvermögen ist nach der Erfüllung von Auflagenin seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

3       Vermögensumschichtungen sind zulässig. Dies gilt nicht für die Anteile an der KONAM GmbH. Umschichtungsgewinne dürfen, soweit steuerlich zulässig, ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden oder dem Stiftungsvermögen zugestiftet werden.

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1.      Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung gemäß § 62 Abs. 1Nr. 3 AO oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen.

2.      Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

3.      Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einerfreien Rücklage zugeführt werden.

4.      Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

5.      Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6

Organe der Stiftung

1.       Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2.       Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

3.       Die Mitglieder des Vorstandes können, nach Maßgabeder wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls in der Stiftung haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

4.       Der Stiftungsvorstand kann, wenn die Aufgaben und der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich erscheinen lassen, dauerhaft oder vorübergehend beratende Gremien einrichten und deren Kompetenzen festlegen. Der Vorstand kann diesen Gremien Entscheidungsbefugnisse übertragen.

§ 7

Vorstand

1.      Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern.

2.      Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Anschließend ergänzt sich derVorstand durch Zuwahl selbst bzw. beruft möglichst rechtzeitig vor Ablauf derAmtszeit Mitglieder wieder oder nachfolgende Mitglieder.

3.      Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung ist auch mehrfach möglich.

4.      Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wiederberufung bzw. Berufung eines Nachfolgers im Amt.

5.      Der Stiftungsvorstand wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

6.      Der Stiftungsvorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, welche die Aufgaben des Stiftungsvorstandes präzisiert und seine Beschlussfassung festlegt.

7.      Solange eine Geschäftsordnung keine anderen Regelungen trifft, werden Beschlüsse in einfacher Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden.

8.      Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand, sollte die Zahl der Vorstandmitglieder weniger als drei sein, führen diese bis zum Amtsantritt des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

1.        Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind jeweils gemeinsam zur rechtsgeschäftlichenVertretung des Vorstandes befugt.

2.        Der Vorstand hat seine Aufgaben im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabensind insbesondere:

a.      die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b.      die Verwendung der Stiftungsmittel,

c.       die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und desTätigkeitsberichtes.

d.      der Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,

e.      die Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung.

3.        Darüber hinaus soll der Vorstand überwachende Funktion in den stiftungsverbundenen Unternehmen haben und darauf hinwirken, dass die Stiftung diese Funktion gemäß der Gesellschaftsverträge der stiftungsverbundenen Unternehmen tatsächlich ausüben kann. In diesen Gesellschafterversammlungen vertritt der entsandte Vertreter/ die entsandte Vertreterin – als Ausnahme zu §8 Absatz 1 der Satzung – die Stiftung allein.

4.        Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30BGB. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer kann auch aus den Reihen des Vorstandes bestellt werden.

§ 9

Änderung der Stiftungssatzung und Aufhebung der Stiftung

1.      Die Stiftungssatzung kann durch einen Beschluss des Vorstandes geändert werden. Dieser Beschluss wird erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam.

2.      Bei Satzungsänderungen ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

3.      Der Vorstand der Stiftung kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern,dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 10

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Amadeu Antonio Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigeZwecke zu verwenden hat.

§ 11

Stiftungsaufsicht

1.      Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen geltenden Stiftungsrechts.

2.      Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig.

3.      Die Stiftung erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit der Genehmigung tritt diese Satzung inKraft.

4.      Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten derStiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsorgans sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.